19. August 2024 Allgemein News

Verbraucherfragen einfach beantwortet

Das Portal Lebensmittelklarheit der Verbraucherzentrale Bundesverband beantwortet kritische Verbraucherfragen. Davon können manchmal auch die Unternehmen profitieren und die Antworten für die eigene Kundenkommunikation nutzen, so zum Beispiel beim Kuchenpreis oder Brötchengewicht.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beantwortet auf ihrer Internetseite www.lebensmittelklarheit.de verschiedenste Anfragen von Verbrauchern zu Lebensmitteln. Manche davon betreffen auch das Bäckerhandwerk. Die Fragen zeigen einen Ausschnitt der Erwartungen, die manche Kunden an ihre Bäcker haben. Und diese überraschen in einigen Fällen.

Die Antworten werden, wie man erwarten darf, aus dem Blick der Verbraucherschützer gegeben. Sie sind also auch tendenziös, aber nicht erkennbar bewusst falsch. Und es wird nicht weit überwiegend zu Ungunsten der Unternehmer geantwortet. Viele Antworten können auch als Vorlage für das Gespräch mit kritischen Kunden verwendet werden.

Wir werden von jetzt ab regelmäßig in unserem Newsletter Krusten und Krumen über Fragen und Antworten berichten, die auf Lebensmittelklarheit gestellt wurden und das Bäckerhandwerk betreffen:

Ist es zulässig, wenn im Café der Kuchen zu einem anderen Preis als an der Theke verkauft wird? Und wie muss das kenntlich gemacht werden?

Frage: „An einer Kuchentheke steht für ein Stück Kuchen eindeutig der Preis (3,70 Euro). Da ich das Stück Kuchen im Café esse, muss ich 4,09 Euro zahlen. An der Kasse steht dazu ein Aushang. Müssen aber dann nicht beide Preise am Kuchen stehen? Ich muss doch vorher wissen, was ich bezahlen muss.“

Antwort: „Es ist erlaubt und üblich, dass Speisen und Getränke im Café teurer sind als beim Verkauf an der Theke. Beispielsweise wird ein Großteil der Speisen und Getränke bei Ausgabe im Café anders versteuert als beim Verkauf an der Theke. Zudem haben Anbieter bei Verzehr im Café weitere Kosten wie Personalkosten für die Bedienung oder zusätzliche Raummiete. Die Preise müssen Ihnen im Café vor der Bestellung zur Verfügung stehen, beispielsweise auf einer Speisekarte oder einem Aushang.
Außerdem müssen die Preise der wesentlichen Speisen und Getränke in einem Preisverzeichnis am Eingang des Cafébereichs stehen. Es gibt keine Verpflichtung, die Café-Preise direkt am Kuchen auszuzeichnen.“

Lebensmitteklarheit erklärt hier sogar, warum die Preise im Café höher sein können als die an der Theke und warum das gerechtfertigt ist. Und es wird klargestellt, dass es ausreicht, wenn die höheren Preise in der Speisekarte zum Beispiel am Tisch angegeben sind. Vielfach ist es üblich, dass sich Café-Gäste an der Theke den Kuchen aussuchen. Ein Hinweis auf den höheren Preis wäre sicherlich sinnvoll, er ist aber nicht vorgeschrieben.

Warum wird bei Brötchen kein Gewicht angegeben?

Diese Frage wird tatsächlich recht häufig von Verbrauchern auch an den Zentralverband gestellt. Viele Verbraucher nehmen offenbar an, dass sie ihre Brötchen nach Gewicht bezahlen können.

Frage: „Mir ist aufgefallen, dass die Größe von Brötchen, Ciabatta und ähnlichem in den verschiedenen Supermärkten schwankt. Im Gegensatz zu Brot ist hier aber keine Gewichtsangabe deklariert, die einen Vergleich ermöglichen könnte. Ist das so zulässig?“

Antwort: „Unverpackte Brötchen und Brote bis 250 Gramm müssen nicht nach Gewicht gekennzeichnet werden. Die Preisangabe erfolgt dann pro Stück. Dasselbe gilt auch für andere unverpackte Backwaren, die nicht nach Gewicht verkauft werden, beispielsweise für Brezeln, Croissants oder Kuchenstücke. Das ist in der Fertigpackungsverordnung festgelegt.“

 

Quelle: https://www.baeckerhandwerk.de/

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