1. Juli 2024 Allgemein News

Steuerermäßigung für energetische Sanierung (§ 35c EStG) bei Ratenzahlung

Für eine energetische Sanierung bei Gebäuden kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Anspruch genommen werden. Gilt das auch bei Ratenzahlung?

Grundsätzlich müssen die Gebäude selbst bewohnt werden und dürfen nicht älter als zehn Jahre sein.

Gefördert werden über § 35c EStG Maßnahmen, wie

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizung,
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
    und die Optimierung bestehender Heizungen, wenn sie älter als zwei Jahre sind.

Voraussetzungen

Der Steuerpflichtige muss eine Rechnung (in deutscher Sprache) erhalten, die die Objektadresse, die förderfähigen Maßnahmen sowie die Arbeiten des Fachunternehmens angibt. Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des ausführenden Unternehmens überwiesen werden.

  • Ist die Sanierung abgeschlossen, beträgt die Steuerermäßigung
  • in diesem Kalenderjahr und im Folgejahr
  • jeweils 7 % der Aufwendungen (höchstens aber je 14 000 Euro)
  • und im übernächsten Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen (bzw. max. 12 000 Euro).

Streitfall bei Ratenzahlung

Über die Steuerermäßigung bei Ratenzahlung hatte das Finanzgericht (FG) München zu entscheiden. Die Vertragsparteien hatten vereinbart, dass die 8.118 Euro Rechnungsbetrag für einen neuen Heizungskessel ab März 2021 monatlich mit 200 Euro bezahlt werden sollte (=2 000 Euro für 2021). In der ESt-Erklärung machte der Kunde für 2021 eine Steuerermäßigung mit 7 % von 8.118 Euro geltend. Das Finanzamt lehnte diese ab, weil die Maßnahme abgeschlossen sein müsse, die Rechnung gestellt und der komplette Rechnungsbetrag überwiesen worden sei. Durch die Ratenzahlung sei der Werklohn aber erst 2024 ausgeglichen, in dem Jahr könne dann auch erst die Steuerermäßigung beansprucht werden. Das FG München bestätigte diese Sicht: Bei einer Ratenzahlung handele es sich nur um 2.000 Euro Teilleistung zum Zweck eines größeren finanziellen Spielraums (allein im Interesse des Kunden). Auch sei keine Umwandlung des Kaufpreises in ein Darlehen erkennbar. Eine abgeschlossene Maßnahme und die vollständige Zahlung seien Grundvoraussetzung für § 35c EStG.

Trotzdem bleibt diese Beurteilung bei Praktikern umstritten, teilweise begründen sie Teilzahlungen mit dem Abflussprinzip, sodass die Steuerermäßigung auch auf einen gezahlten Teilbetrag gewährt werden könnte.

Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt und die endgültige Entscheidung offen. Bis dahin wären Darlehensvereinbarungen evtl. eine Alternative, weil man dann vom Abflussprinzip ausgehen und annehmen kann, dass ein Darlehen auch im Interesse des Unternehmens liegt (andernfalls würde er nicht beauftragt).

(FG München, Urteil vom 08.12.2023, Az. 8 K 1534/23, Revision beim BFH: Az. IX R 31/23; BMF-Schreiben vom 14.1.2021, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10004 :006)

 

Quelle: https://www.farbe.de/

Bild: stock.adobe.com – Wasan